Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Die gemeinschaftliche Verwaltung durch alle Wohnungseigentümer ist jedoch nicht praktikabel. Auch schreibt das Gesetz die Bestellung eines Verwalters in § 20 Wohnungseigentumsgesetz vor.
So wird von den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften die Verwaltungsarbeit in die Hände einer professionellen WEG-Verwaltung gegeben.
Da ein Hausverwalter fremdes Vermögen und Eigentum verwaltet, ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis von elementarer Bedeutung. Ein Verwalter muss zuverlässig und unparteiisch sein und über spezielle Fachkenntnisse verfügen. Die Rechte und Pflichten des Verwalters sind in mehreren Paragrafen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Weitere Aufgaben des Verwalters ergeben sich, je nach Einzelfall, aus der Gemeinschaftsordnung, der Rechtsprechung, dem Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Verwaltervertrag sind - neben den gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Verwalterleistungen - auch die besonderen Verwalterleistungen und die Verwaltervergütung geregelt.
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